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Transformationsfonds: Mindestanforderungen für Telemedizin-Netzwerke stehen jetzt fest

Das Bundesministerium für Gesundheit hat Mindestanforderungen für Telemedizin-Netzwerke festgelegt, die über den Transformationsfonds der Krankenhausreform gefördert werden können. Die Vorgaben gelten auch für Förderanträge, die bereits gestellt, aber noch nicht bewilligt wurden.

Fünf Standorte Pflicht

Nach den Mindestanforderungen genügt ein einzelnes Krankenhaus nicht mehr: Ein Netzwerk braucht mindestens fünf Standorte aus mindestens zwei verschiedenen Krankenhausträgern. Einer der Standorte übernimmt dabei die Rolle des Netzwerkkoordinators, die übrigen gelten als Netzwerkteilnehmer. Diese Rolle dürfen laut Bundesministerium für Gesundheit ausschließlich Universitäts- oder Hochschulkliniken übernehmen.

Rolle der Koordinatoren

Der Netzwerkkoordinator legt die technische Lösung des gesamten Netzwerks fest, beauftragt sie und trägt die Gesamtverantwortung dafür, dass das Netzwerk funktionsfähig bleibt. Jede technische Lösung muss zudem erweiterbar sein, damit später weitere Krankenhausstandorte angeschlossen werden können. Das Bundesministerium für Gesundheit will damit verhindern, dass einzelne Netzwerke technisch in einer Sackgasse enden.

Technische Vorgaben im Detail

Die eingesetzten Systeme müssen interoperabel sein und europäische sowie international anerkannte Standards erfüllen. Darüber hinaus schreibt die Verordnung zur Interoperabilitäts-Governance in der Gesundheits-IT des Bundesgesundheitsministeriums weitere Vorgaben vor, die zusätzlich einzuhalten sind. Teilnehmende Krankenhäuser müssen über sogenannte Grundmodule in der Lage sein, Patientendaten interoperabel zu verarbeiten; fachspezifische Anforderungen etwa für Kardiologie oder Chirurgie werden in separaten Fachmodulen geregelt.

Vor dem Einsatz eines telemedizinischen Dienstes muss die Übereinstimmung mit den relevanten Modulen nachgewiesen werden. Dabei prüft das Kompetenzzentrum für Interoperabilität im Gesundheitswesen die Grundmodule in einem eigenen Bestätigungsverfahren, während bei Fachmodulen eine Erklärung der jeweils zuständigen Entwicklungsstelle genügt. Für Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit der IT-Systeme gilt zudem der jeweils aktuelle Stand der Technik. Bei Videosprechstunden und ärztlichen Fallkonferenzen kommen abweichende Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Anwendung, die diese zusammen mit dem GKV-Spitzenverband und im Einvernehmen mit der Gematik erarbeitet hat.

Der Transformationsfonds als Rahmen

Die Mindestanforderungen betreffen konkrete Förderprojekte aus dem Transformationsfonds, dem zentralen Förderinstrument des Bundesgesundheitsministeriums zur Umsetzung der Krankenhausreform. Das geplante Gesamtvolumen soll 50 Milliarden Euro erreichen, ausgeschüttet über zehn Jahre ab dem 1. April 2026. Grundlage ist das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz vom 5. Dezember 2024, mit dem die Reform eine bessere Behandlungsqualität, eine flächendeckende Versorgung auch im ländlichen Raum und eine Entlastung des Personals erreichen soll.

Deutschland verfügt über etwa 1.700 Krankenhäuser und damit über die höchste Krankenhaus- und Bettendichte in Europa, wobei die Betten nur zu rund zwei Dritteln ausgelastet sind. Vorhaben, die nach dem 1. Juli 2025 begonnen haben, gelten rückwirkend als förderfähig, und seit dem Krankenhausreformanpassungsgesetz vom 15. April 2026 können auch Hochschulkliniken in mehreren der insgesamt acht Fördertatbestände Anträge stellen.

Stand der Anträge

In fünf Bundesländern wurden entsprechende Vorhaben im Rahmen des Transformationsfonds bereits bewilligt; aus weiteren Ländern liegen Anträge vor, über die noch entschieden wird.

Bild: Symbolbild, KI-erzeugt.

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