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K.O.-Tropfen bei Sexualdelikten: Warum die geplante Verschärfung vorerst ausbleibt

Ein Glas auf einer Bartheke bei Nacht symbolisiert die Gefahr durch K.O.-Tropfen in Ausgehsituationen – Symbolbild, KI-erzeugt
Symbolbild, KI-erzeugt

Wer jemandem heimlich K.O.-Tropfen verabreicht, um ihn für einen sexuellen Übergriff oder einen Raub wehrlos zu machen, wurde nach geltender Rechtsprechung milder bestraft als jemand, der dafür eine Waffe einsetzt. Der Bundesrat wollte das mit einer eigenen Gesetzesinitiative ändern und eine Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren einführen. Die dafür vorgesehene Debatte im Bundestag wurde jedoch von der Tagesordnung genommen.

Die Gesetzeslücke

Hintergrund des Vorstoßes sind zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs. Am 8. Oktober 2024 entschied das Gericht, dass die heimliche Verabreichung von K.O.-Tropfen nicht als Einsatz eines gefährlichen Werkzeugs nach Paragraph 177 Absatz 8 des Strafgesetzbuchs gilt. Bereits am 27. Januar 2009 hatte der Bundesgerichtshof festgestellt, dass der Einsatz solcher Mittel bei einem Raub nicht automatisch als besonders schwerer Raub zu werten ist.

Zwei BGH-Urteile als Auslöser

Beide Urteile bedeuten nach Einschätzung des Bundesrates, dass Täter in diesen Fällen oft mit einem niedrigeren Strafrahmen rechnen können als bei einer Tat mit Waffe.

Der Bundesgerichtshof hat in einer weiteren Entscheidung klargestellt, dass die Verabreichung von K.O.-Tropfen zumindest den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung nach Paragraph 224 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs erfüllt. Dem Bundesrat reicht das jedoch nicht aus, da er die bestehende Rechtsprechung dem Schuldgehalt solcher Taten nicht gerecht sieht.

Der Vorschlag des Bundesrats

Der Gesetzentwurf sieht vor, Paragraph 177 Absatz 8 des Strafgesetzbuchs für Sexualdelikte mit K.O.-Tropfen zu ergänzen und dafür eine Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren festzulegen. Ergänzend soll auch Paragraph 250 Absatz 2 des Strafgesetzbuchs beim schweren Raub um dieselbe Mindeststrafe erweitert werden. Damit würde der Einsatz von K.O.-Tropfen künftig rechtlich wie der Einsatz einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs behandelt.

Abgesetzte Debatte

Eigentlich sollte der Bundestag bereits am 16. Oktober 2025 über den Gesetzentwurf des Bundesrates beraten. Diese Debatte wurde jedoch von der Tagesordnung genommen. Damit bleibt die von Richtern beschriebene Strafbarkeitslücke bei K.O.-Tropfen vorerst bestehen.

Bild: Symbolbild, KI-erzeugt.

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